Aufgaben

Der Universitätsrat ist eines der obersten Organe der Universität Wien.

Der Universitätsrat hat u.a. folgende Aufgaben:

  • Genehmigung des Entwicklungsplans, des Organisationsplans und des Entwurfs der Leistungsvereinbarung und der Gestaltungsvereinbarung der Universität sowie der Geschäftsordnung des Rektorats
  • Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors spätestens acht Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden dieser Funktion bzw. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts 
  • Erlassung der Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors nach Einholung einer Stellungnahme des Senats, die dieser innerhalb von vier Wochen nach Vorlage abzugeben hat
  • Wahl der Rektorin oder des Rektors aus dem Dreiervorschlag des Senats innerhalb von vier Wochen ab Vorlage des Vorschlags 
  • Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren auf Grund eines Vorschlags der Rektorin oder des Rektors und nach Stellungnahme des Senats
  • Abschluss der Zielvereinbarung mit der Rektorin oder dem Rektor und dem Rektorat
  • Abschluss der Arbeitsverträge mit der Rektorin oder dem Rektor und den Vizerektorinnen und Vizerektoren
  • Abberufung der Rektorin oder des Rektors und der Vizerektorinnen und Vizerektoren
  • Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds bzw. Ersatzmitglieds für die Schiedskommission
  • Genehmigung der Gründung von Gesellschaften und Stiftungen sowie der Beteiligung an Gesellschaften
  • Genehmigung der Richtlinien für die Gebarung sowie Genehmigung des Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz des Rektorats und Weiterleitung an die Bundesministerin oder den Bundesminister
  • Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers zur Prüfung des Rechnungsabschlusses der Universität
  • Zustimmung zur Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit der Universität hinausgehen sowie Ermächtigung des Rektorats, solche Verbindlichkeiten bis zu einer bestimmten Höhe ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Universitätsrats einzugehen
  • Jährliche Berichtspflicht sowie unverzüglich Berichtspflicht bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Universitätsorganen sowie bei Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens an die Bundesministerin oder den Bundesminister; der jährliche Bericht hat einen Bericht über die Maßnahmen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen im Zusammenhang mit der geschlechtergerechten Zusammensetzung der universitären Kollegialorgane, gegebenenfalls eine Begründung über das Nichteinhalten dieser Bestimmung sowie einen Bericht darüber zu enthalten, welche Maßnahmen die Universität zur Umsetzung dieser Bestimmung plant; der jährliche Bericht ist dem Senat zur Kenntnis zu bringen
  • Zustimmung zum Budgetvoranschlag innerhalb von vier Wochen ab Vorlage durch das Rektorat
  • Stellungnahme zur Leistungsvereinbarung vor Abschluss durch die Rektorin oder den Rektor innerhalb von drei Wochen
  • Erlassung der Geschäftsordnung des Universitätsrats

 

Der Universitätsrat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren.

Die Funktionsperiode der Mitglieder des Universitätsrats beträgt fünf Jahre.